Der Verein TTC Worms-Horchheim e.V. wurde im April 2010 gegründet, weil Spielgemeinschaften in höheren Spielklassen nicht möglich waren. Er setzt sich aus Mitgliedern der Tischtennisabteilung des TV 1879 Worms-Horchheim e.V. und Mitgliedern des 1.TTC Worms e.V. zusammen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im neuen Verein ist eine Mitgliedschaft in einem der "Altvereine".
Von links: Gernot Arnold (Präsident TV 1879 Worms-Horchheim), Uwe Neumann (Präsident TTC Worms-Horchheim) und Werner Schätzlein (Kassenwart TTC Worms-Horchheim) freuen sich nach der Neugründung des TTC Worms-Horchheim auf eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft im Tischtennissport.
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die gleichzeitig Mitglied des 1. TTC Worms e.V. oder des TV 1879 Worms-Horchheim e.V. sind.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Austritt
Auszug aus der Satzung:
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet ebenso mit Austritt aus dem 1. TTC Worms e.V. oder TV 1879 Worms-Horchheim e.V.Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann auf Antrag (jedes Mitglied ist antragsberechtigt), nach vorheriger Anhörung, vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens oder wenn ein wichtiger Grund gegeben ist;
wegen unehrenhafter Handlungen (Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe). Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Ist die aktuelle Anschrift nicht bekannt, wird zwangsläufig auf die Anhörung und die schriftliche Mitteilung verzichtet. Kommt das Mitglied der Aufforderung zur Anhörung nicht nach, gilt dies als Annahme des Ausschlusses.Neuer Text